Juxta criminis qualitatem legem oportet servari, et in scelerosos et noxios proferri juris sententiam. L. 18. Cod. de poenis. Mit einer Kupfertafel. Heidelberg, bei Gottlieb Braun, 1812

- Vorbericht
- Seite 1 – 41
- Seite 41 -75
- Seite 75 -99
- Seite 100 – 112 Berichtigung des im ersten Theile gegebenen Verzeichnisses der den in Heidelberg verhafteten Räubern und ihren Genossen zu Last liegenden Verbrechen
- Seite 112 – 181 Fortgesetztes Verzeichnis der neu in Heidelberg verhafteten Räubern und ihren Genossen zu Last liegenden Verbrechen
- Seite 182 – 226 Fortgesetzte Nachweisung an welchen der weiter verzeichneten Verbrechen jeder einzelne Räuber Theil genommen hat
- Seite 226 – 271 Noch nicht verhaftete Räuber
- Seite 271 – 300 Verzeichniß der bei der in Mannheim angeordnet gewesenen Polizei-Central-Untersuchungs-Commission zur Untersuchung gekommenen Individnen, und Nachweisung der Resultate dieser Untersuchungen
- Seite 300 – 345
- Weiterer Anhang
