Zum Inhalt springen

Urteil

Der Post-Raub in der Subach begangen von acht Straßenräubern von denen fünf am siebenten October 1824 zu Gießen durch das Schwerdt vom Leben zum Tode gebracht worden sind – Carl Franz, 1825

In Untersuchungssachen gegen Hans Jacob Geiz, Heinrich Geiz, Jacob Geiz, Jost Wege und Ludwig Acker, sämtlich von Kombach, wird auf amtspflichtiges Verhör, geführte Verteidigung und aus den Akten erstattete Vorträge hierdurch zu Recht erkannt: „dass dieselben wegen des an dem Gladenbacher Geldkarrn begangenen Straßen-Raubs durch das Schwerdt vom Leben zum Tod zu bringen, sodann in den Ersatz der Untersuchungskosten und der an dem geraubten Geld fehlenden Summe unter solidarischer Verbindlichkeit zu verurteilen seien.”

Dessen zur Urkunde etc. So geschehen Gießen, den 25. März 1824.

(L.S.)

Gegen das Urteil ergriffen die Defensoren der Verurteilten die Appellation an das höchste Landestribunal, Oberappelationsgericht zu Darmstadt. Allein dieser Gerichtshof bestätigte das Urteil in allen seinen Teilen und sandte es zur Allerhöchsten landesherrlichen Genehmigung ein.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, unser gerechtigkeitsliebender Landesvater und Fürst, ließen dem Gang des Gesetzes freien Lauf und genehmigten das Urteil.