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Zweiter Abschnitt

Aktenmäßige Nachrichten von dem Gauner- und Vagabunden-Gesindel, sowie von einzelnen professionierten Dieben, in den Ländern zwischen dem Rhein und der Elbe – Karl P. Schwencken, 1822

Andeutungen über die Mittel zur gänzlichen Vertilgung des Gauner- und Vagabundengesindels

Auf den ersten Anblick scheint es höchst auffallend, dass in Staaten, worin so viele Beamte mit Handhabung der auf die allgemeine Sicherheit abzweckenden Gesetze beschäftigt sind, eine Menge von Menschen den Diebstahl im eigentlichsten Sinne als ein fortwährendes Gewerbe treiben, oder den friedlichen Bürger auf sonstige Weise übervorteilen und beunruhigen können. Wenn man aber die Beschaffenheit dieses Uebels näher untersucht und damit die zu dessen Bekämpfung bestimmten Mittel, so wie die Art deren Anwendung, vergleicht, so verschwindet gar bald das Auffallende dieser Erscheinung; man überzeugt sich vielmehr sehr leicht, dass sich das Uebel bei hinzutretenden besonderen Umständen von neuem zu einem das Leben und Eigentum der Bürger gänzlich preisgebenden Grade steigern könne.

Der Hauptgrund, welcher der Besiegung dieser inneren Feinde entgegensteht, liegt in der Gewandtheit, womit dieselben die gegen sie gerichteten Maßregeln der Polizei zu umgehen und sich der Wirksamkeit der Justiz zu entziehen wissen. Sie gehen bei ihren Diebesunternehmungen gewöhnlich mit so vieler Vorsicht und Behutsamkeit zu Werke, sie wissen, stets mit den schönsten Pässen und sonstigen Legitimations-Papieren versehen, die Miene der Ehrlichkeit so täuschend nachzuahmen, und setzen, wenn sie demungeachtet einmal zur Haft gebracht werden, den Bemühungen des Untersuchungsrichters so viele Hartnäckigkeit und Verschlagenheit entgegen, dass es zu den ungewöhnlichen Fällen gehört, wenn einmal ein echter Gauner vollständig entlarvt und der zur Erkennung einer nur einigermaßen verhältnismäßigen Strafe erforderliche Beweis gegen ihn hergestellt wird. Gewöhnlich muss sich der Urteilsrichter damit begnügen, ihn bis auf weitere Anzeigen loszusprechen, oder ihn höchstens mit einer gelinden Strafe aus dem Lande zu weisen – eine Maßregel, welche indessen zu gar nichts dient, da der Verwiesene nur seinen Namen zu ändern und über seine Herkunft und Schicksale, statt der alten, eine neue Lüge zu ersinnen braucht, um wann und wohin er will, ohne alle Gefahr zurückzukehren.

Es würde indessen dem Gauner weit schwerer fallen, sich mit seinen Ränken durchzuhelfen, wenn die Polizeibehörden allenthalben ihrer Bestimmung mit Eifer und Umsicht entsprächen, wenn der Untersuchungsrichter stets zur Entlarvung des verhafteten Gauners den nötigen Fleiß anwendete und wenn durch wohlverwahrte Gefängnisse und Strafhäuser dem Gauner das Entweichen unmöglich gemacht, wenn, mit einem Worte, die in jedem wohlgeordneten Staate zur Unschädlichmachung der Gauner vorgeschriebenen Maßregeln mit dem gehörigen Nachdruck zur Anwendung gebracht würden. Die Erfahrung liefert aber leider! fast täglich Beweise vom Gegenteil; insbesondere ist es bekannt genug, dass die der Idee nach so heilsame Pass-Polizei fast gänzlich ihres Zweckes verfehlt. Sie soll ein Vehikel sein, den Unverdächtigen vom Verdächtigen, den rechtlichen Bürger vom landflüchtigen Verbrecher, vom Gauner und Landstreicher zu unterscheiden, wird aber, so nachlässig und gewissenlos verwaltet, wie dies nicht selten der Fall ist, für den abgefeimten Spitzbuben grade ein Mittel, seine Existenz zu sicheren und sich den Verfolgungen der Gerechtigkeit zu entziehen. Nicht weniger niederschlagend sind die Erfahrungen, welche man über die Art und Weise, wie bei Untersuchungen wider eingefangene Gauner verfahren wird, so oft zu machen Gelegenheit hat.

Man wird zuweilen versucht, zu glauben, dass dem Untersuchungsrichter mehr darum zu tun gewesen sei, den Verhafteten je eher je lieber wieder los zu werden, als ihn durch eine gründliche und sorgfältige Untersuchung der wohlverdienten Strafe teilhaftig zu machen.

Der eine dieser Untersuchungs- Beamten ist mit andern Geschäften zu sehr überhäuft, als dass er, auch bei dem besten Willen, den nötigen Fleiß auf eine schwierige Untersuchung verwenden könnte, der andere ermangelt dieser oder jener von den Eigenschaften, durch welche der Erfolg einer Untersuchung gegen Gauner bedingt ist, und ein dritter lässt sich, gleichgültig für das öffentliche Wohl, von den Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten abschrecken, womit eine solche Untersuchung stets in so reichem Maße begleitet ist. Auch gibt es, in der Tat, wohl nicht leicht ein Geschäft, welches einen so großen Aufwand Ä Mühe und Anstrengung erforderte und doch zugleich so wenig äußere Anerkennung fände, als grade jenes eines Untersuchungsrichters. Sehr selten wird ihm für den Eifer, womit er die Bosheit zu bekämpfen sucht, ein anderer Lohn zu Teil, als derjenige, welchen er in dem Bewusstsein findet, seine Pflicht erfüllt und, so viel an ihm war, zur Beförderung des allgemeinen Wohles beigetragen zu haben. Ja er sieht sich wohl gar der Tadelsucht eines unberufenen Kritikers auf eine Art bloßgestellt, die nicht dazu geeignet ist, seinen Eifer zu beleben. – „Freilich – sagt Herr von Grolman sehr richtig – ,,freilich winken dem  Untersuchungsrichter in der Regel weder Kränze noch Verdienstorden, aber der Staatsdiener, der sich dem beschwerlichen Amte eines Kriminalrichters gewidmet hat, muss in dem Bewusstsein der Erfüllung seiner Pflicht und in dem Danke gesicherter Mitbürger, seine Belohnung finden!“

Den Gründen, welche einer kräftigen Justizpflege gegen das Gaunergesindel im Wege stehen, muss sodann auch der Conflict beigezählt werden, in welchem sich hin und wieder die Handhabung der Gerechtigkeit mit der Finanzverwaltung befindet. Es scheint, dass man bisweilen, vorzüglich bei Patrimonial- Gerichten, weit lieber der Strenge des Gesetzes etwas zu vergeben, als die Kosten, welche die Unterhaltung eines Verbrechers erfordert, der Pflicht und dem Gemeinwohle zum Opfer zu bringen geneigt sei.

Mehr als alles dies wird in dieser Beziehung aber die Mangelhaftigkeit der meisten Strafanstalten in Betracht zu ziehen sein (a). Statt darauf bedacht zu sein, dass die dem Gauner zuerkannte Strafe zugleich ein Mittel zu seiner Besserung werde, wird er in einem Zucht- oder Arbeitshause mit Menschen in Verbindung gebracht, deren Umgang ihn erst zu einem vollendeten Bösewicht ausbildet; statt ihm, nach verbüßter Strafe, die Mittel zu einer rechtlichen Subsistenz zu erleichtern, wird er in der Regel, von dem Notwendigsten entblößt, rat – und Hilflos in eine Welt zurückgestoßen, die ihn nur mit Verachtung und Abscheu betrachtet. Was bleibt ihm in dieser Lage anders übrig, als seine früheren Spießgesellen (a) Es ist bekannt, wie viel die Strafanstalten in Deutschland fast allenthalben noch zu wünschen übrig lassen, wenn sie ihrem Zweck ganz entsprechen sollen. Mit wenigen Ausnahmen finden sich bei ihnen dieselben Mängel, welche Francis Cunnigham noch kürzlich in der Schrift: Notes recueillies en visitant les prisons de la Suisse &c. (Génève et Paris 1820) bei den Gefängnissen der Schweiz gerügt hat. Es fehlt, wie jenen, auch den meisten deutschen Straf- und Gefangenhäusern an den erforderlichen Rücksichten auf die Gesundheit der Sträflinge, ferner an der so sehr nötigen Absonderung derselben nach den Graden ihrer Verderbtheit; es fehlt an einer hinlänglichen Beaufsichtigung und fast nirgends ist man bemühet, die Verbrecher sittlich zu bessern, so wie sie auch an manchen Orten auf eine durchaus unzweckmäßige Art beschäftigt werden usw. – Der Verfasser der angeführten Schrift erblickt in der Mitwirkung der Frauen eins der wirksamsten Mittel, die Verbrecher sittlich zu bessern, und empfiehlt deshalb den Frauenverein in Newgate zur Nachahmung. Allein, so wenig auch die deutschen Frauen den Engländerinnen nachstehen, wenn es auf Beförderung edler und gemeinnütziger ankommt, so wenig wird bei dem jetzigen Zustande unserer Strafanstalten an die Verwirklichung eines solchen Vorschlags zu denken sein. Weit besser und zweckmäßiger, jedoch im hohen Grade wohltätig, möchte dagegen ein zu dem besagten Zwecke gebildeter Frauenverein dadurch wirksam werden können, dass er sich, nach der Weise des edlen Falcks in Weimar, der verwahrlosten Kinder von einzelnen Verbrechern annahm und für deren Erziehung sorgte, wieder aufzusuchen und mit diesen auf neue Verbrechen auszugehen!

Es begreift sich leicht, dass es bei diesen Umständen eine eitle Hoffnung ist, das Uebel der Gaunerei jemals gehoben oder nur bedeutend gemildert zu sehen. Wenn es aber auch dahin gebracht werden könnte, dass die gerügten Mängel entfernt und die vorhandenen Polizei- und Strafgesetze allenthalben mit dem gehörigen Nachdruck und Eifer gehandhabt würden, so möchte auch hier von noch kein durchaus befriedigender Erfolg zu erwarten sein. Die Wurzeln des Übels liegen zu tief, als dass man hoffen dürfte, es mit den gewöhnlichen Mitteln zu besiegen. Es ist darum zu tun, dass Menschen, welche, größten Teils von Landstreichern geboren, ohne Erziehung und Unterricht aufgewachsen, aller Begriffe von Religion und bürgerlicher Ordnung ermangeln, Menschen, welche von frühester Jugend an zum Müßiggange gewöhnt und zu sonstigen Lastern angeleitet, gewissermaßen durch das Schicksal selbst zu Feinden der bürgerlichen Ordnung bestimmt sind, der Gesellschaft als nützliche Mitglieder zurückgegeben, und zugleich in den Stand gesetzt werden, sich ihren Unterhalt auf rechtliche Art zu erwerben; es kommt darauf an, dass wenigstens die Kinder solcher Unglücklichen dem Verderben, welchem sie bewusst los entgegengehen, entrissen und auf eine ehrliche und löbliche Lebensbahn geführt werden. Dass aber dieser erhabene Zweck durch die bisher gegen das Gauner- und Landstreichergesindel zur Anwendung gebrachten Maßregeln nimmer erreicht werden könne, dies leuchtet dem Verstande eben so deutlich ein, als es durch eine langjährige Erfahrung auf das unwiderleglichste bewiesen ist, Von den Vorschlägen, welche zur Vertilgung des Gaunergesindels von mehreren sachkundigen Männern gemacht worden sind, scheint keiner der Sache angemessener, keiner zweckmäßiger zu sein, als derjenige, welcher vom Herrn Stadtgerichts-Direktor Pfister in Heidelberg ausgegangen ist. Diesem Vorschlage liegt als Hauptidee die Vereinigung aller deutschen Staaten über gleichförmige Maßregeln zur Vertilgung der Gauner zum Grunde und in der Tat wird auch ohne eine solche Vereinigung nie etwas durchaus befriedigendes geschehen können. Indessen, wenn gleich durch die seitdem erfolgte Errichtung des deutschen Bundes der Weg zu einer solchen Vereinigung gebahnt worden ist und die besonnene Wirksamkeit der deutschen Bundesversammlung auch in dieser Hinsicht zu schönen Hoffnungen berechtigt, so scheint doch die Zeit, wo diese Hoffnungen sich verwirklichen werden, noch nicht so nahe zu sein, dass sich nicht jeder einzelne Staat für verpflichtet halten möchte, diejenigen Mittel, welche ihm, unabhängig von der Mitwirkung und Teilnahme der übrigen Bundesstaaten, zur Sicherstellung seiner Bürger gegen die verderblichen Angriffe des Gaunergesindels zu Gebote stehen, in Anwendung zu bringen.

Es scheint hier nicht am unrechten Orte zu sein, diejenigen Mittel, von deren Anwendung man sich, nach allen von dem Gaunerwesen gemachten Erfahrungen, allein einen heilsamen Erfolg versprechen darf, kürzlich anzudeuten oder, in soweit sie bereits von Andern empfohlen worden sind, von neuem in Erinnerung zu bringen.

Die Sache ist für das Gemeinwohl von einem allzu entscheidenden Einflüsse, als dass sich nicht jeder Staatsbürger, jeder Menschenfreund dafür mit Wärme interessieren und seine Stimme darüber abzugeben verpflichtet fühlen sollte. Es kommt dabei nicht allein darauf an, das Eigentum der Bürger zu sicheren, sondern auch Geschöpfe unserer Gattung dem Verderben zu entreißen, welchem sie, zum Teil ohne ihre Schuld, Preis gegeben sind. – Man fühlt sich berufen, die wilden Völker einer anderen Hemisphäre zu sittigen und ihnen die Fackel der Aufklärung anzuzünden» sollte es nicht eine noch weit dringendere Pflicht sein, die große Anzahl von moralisch Wilden, welche sich in unserer Mitte befinden, ihrer Bestimmung als Menschen und Bürger entgegenzuführen?

Wenn es nun als völlig ausgemacht anzunehmen sein wird, dass die gänzliche Vertilgung von Gaunern und Landstreichern auf keine andere Art, als dadurch zu bewirken sei, dass dieselben sittlich gebessert und sich auf eine rechtliche Art zu ernähren in den Stand gesetzt werden und dass man mit den zur Erreichung dieser Zwecke anzuwendenden Mitteln zugleich Maßregeln verbinde, welche geeignet sind, alles müßige und unnütze Umherschweifen zu verhindern, und auswärtige Landstreicher von den Grenzen abzuhalten, so wird es vor allen Dingen erforderlich sein, dass da, wo man das Uebel der Gaunerei mit der Wurzel auszurotten ernstlich Willens ist, gewisse für die Erreichung jenes Zwecks eigens bestimmte Institute vorhanden sein. Es wird namentlich:

  1. eine Behörde aufgestellt werden müssen, welche, von einem erhöhten Standpunkte aus, das Ganze leitet und sich ausschließlich mit Vollziehung der anzuordnenden Maßregeln beschäftigt; (Sicherheits-Kommission); ganz besonders wird es aber darauf ankommen,
  2. eine Anstalt einzurichten, worin die zur Haft gebrachten Gauner und Landstreicher zu einem ordnungsmäßigen arbeitsamen Leben gewöhnt werden (Besserungshaus). Endlich wird man
  3. darauf bedacht sein müssen, das Vagabundiren durch zweckmäßige und gehörig zu vollstreckende Vorschriften unmöglich zu machen.

Vielleicht würden es im Wesentlichen folgende gesetzliche Bestimmungen sein, welche dem Zwecke entsprächen:

I.

§. 1. Jeder Landstreicher, d. h. jeder der entweder ohne festen Wohnort oder ohne einen bestimmten erlaubten Zweck im Lande umherzieht, so wie jeder, welcher sonst als Gauner oder als Vertrauter von Gaunern verdächtig ist, muss verhaftet und der nächsten Distrikts-Polizeibehörde vorgeführt werden. Wenn er sich hier nicht sofort genügend ausweisen kann, so muss er an die Sicherheits-Kommission (§. 52.) abgeliefert werden.

Die weiblichen Landstreicher sind in dieser Beziehung ebenso, wie die männlichen zu behandeln.

§. 2. Die Polizeioffizianten, Ortsvorstände (Bürgermeister, Greben, Schultheißen, Dorfrichter) und Gendarmen (Landdragoner) haben die größte Aufmerksamkeit auf alles umherfahrende Gesindel zu richten und jeden, der ihnen als Gauner oder Landstreicher verdächtig wird, der nächsten Polizeibehörde zur näheren Untersuchung vorzuführen. Die Gendarmerie ist vorzugsweise zur Verfolgung und Einfangung der Landstreicher verpflichtet. Die einzelnen Abteilungen derselben haben daher die Distrikte, in welchen sie stationiert sind, nach allen Richtungen hin, insbesondere auch die von den Hauptstraßen entlegenen Gegenden unausgesetzt zu durchspähen und auf den Jahrmärkten und bei sonstigen Volkszusammenkünften dem verdächtigen Gesindel nachzuspüren.

§. 3. Die zur Beifangung der Landstreicher bestimmten Offizianten haben ganz besonders ihre Aufmerksamkeit zu richten auf fremde Juden, sowie auf alle diejenigen, welche mit irdenem Geschirr, mit Porzellan, Zunder oder ähnlichen Waren, oder welche als Kleinkrämer, Kesselflicker, Zinngießer, Korb- und Siebflechter, Lumpensammler, Scherenschleifer, Schnallenmacher, Sägenfeiler, Kammschneider, Bürstenbinder, Knopfmacher, Buchbinder, ferner auf solche, welche als Lotteriespieler, Gaukler und Taschenspieler, Schatzgräber, Collectanten, Musikanten, Orgelmänner, Quacksalber, Olitätenhändler, Kamel- und Bärenführer oder in ähnlichen Gestalten umherziehen.

II.

§. 4. Inländern dürfen nur von der Polizeibehörde, in deren Bezirk sie einen festen Wohnsitz haben, Pässe erteilt werden. Pässe, welche Inländern zu einer Reise im Lande von einer andern Behörde erteilt worden sind, sind völlig nichtig und wirkungslos. Ein Beamter, welcher einer in seinem Amtsbezirk nicht wohnhaften Person einen Pass erteilt, muss dafür mit einer angemessenen Geldstrafe büßen. Diese Strafe wird verdoppelt, wenn der Pass einem heimatlosen Landstreicher erteilt war. – Inländern müssen die nötigen Pässe ganz unentgeltlich erteilt werden.

§. 5. Ausländer können in der Regel bloß von der höheren Landes-Polizeibehörde Pässe erhalten. Eine Ausnahme hiervon ist bei denjenigen Ausländern zuzulassen, welche sich längere Zeit an einem bestimmten Orte des Inlandes aufgehalten und im Auslande einen festen Wohnort haben, sich auch als völlig unverdächtig ausweisen können. Diesen kann auch von der Unterpolizeibehörde des Distrikts, in welchem sie sich aufgehalten haben, ein Pass erteilt werden.

§. 6. Ehe einem Ausländer ein Pass erteilt wird, muss sich die betreffende Behörde von dessen völliger Unverdächtigkeit überzeugen.

§. 7. Die zu erteilenden Pässe müssen, außer dem, Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Orts, wohin er reisen will, die Art und Weise, wie er sich legitimiert hat, eine vollständige und genaue Beschreibung seiner Person, so wie seine eigenhändige Unterschrift, oder, wenn er nicht schreiben kann, eine Bemerkung hierüber enthalten. Auch darf ein Pass nicht auf mehrere Personen gestellt sein.

§. 8. Der Reisende muss seinen Pass an den Orten, wo er übernachtet, der Polizei vorzeigen und dass dies geschehen sei, darin bemerken lassen. Versäumt er dies, so muss er angehalten und als der Landstreicherei verdächtig, der nächsten Polizeibehörde vorgeführt werden.

§ 9. Wer mit einem ordnungsmäßigen von der dazu berechtigten Behörde ausgestellten und gehörig visierten Passe versehen ist, kann nur dann angehalten werden, wenn sonstige starke Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind.

§. 10. Wer einem Gauner oder Landstreicher, um ihn auf irgendeine Art zu begünstigen, ein falsches Zeugnis erteilt, muss mit dem Zuchthause bestraft werden, selbst wenn von dem falschen Zeugnis noch kein Gebrauch gemacht wäre.

§. 11. Jeder fremde Jude muss sich beim Eintritt in das Land bei der nächsten Polizeibehörde melden, derselben seinen Pass vorzeigen und ihr die nötige Auskunft über seine Person, feine Heimat, den Zweck seiner Reise, und dergleichen geben. Er empfängt von dieser Behörde einen Pass, worin ihm seine Reiseroute so wie die Zeit seines Aufenthalts im Lande vorzuschreiben ist, es sei denn, dass er auf das vollständigste zu erweisen vermag, dass er irgendwo angesessen sei und sich auf rechtliche Art ernähre, in welchem Falle sein mitgebrachter Pass durch eine darin zu setzende Bemerkung für das Inland gültig zu erklären ist.

§. 12. Fremde Juden, deren auswärts ausgestellte Pässe die im vorigen § erwähnte Bemerkung nicht enthalten, oder die mit einem von der Grenzpolizei-Behörde ausgestellten Passe nicht versehen sind, oder die den ihnen darin erteilten Vorschriften kein Genüge geleistet haben, müssen angehalten, der nächsten Polizeibehörde vorgeführt und wenn sie sich daselbst nicht sofort als unverdächtig legitimieren können, an die Sicherheits-Kommission abgeliefert werden.

§. 13. Es darf niemand ein Gewerbetreiben, welches ihn zum Umherwandern nötigt, wenn er nicht dazu von der Polizeibehörde seines Wohnorts mit einer schriftlichen Erlaubnis versehen ist. Dergleichen Erlaubnisscheine dürfen nur völlig unverdächtigen Leuten, welche einen festen Wohnort im Lande haben, erteilt werden. Auch muss ihnen darin der Bezirk bestimmt werden, in welchem sie ihr Geschäft zu treiben haben. Kommt es darauf an, einem Ausländer eine dergleichen Erlaubnis zu erteilen, so darf dies nicht anders, als mit Genehmigung der Sicherheits-Kommission geschehen. Die Behörde, welche diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, verfällt in eine angemessene Geldstrafe.

§. 14. Ausländer, welche sich im Inlande als Dienstboten verdingen wollen, müssen sich deshalb vorher bei. der Polizeimelden, welche ihnen, wenn sie sich gehörig legitimieren können, darüber einen Schein erteilt. Wer einen Ausländer ohne einen solchen Schein in Dienst nimmt, wird mit einer Geldstrafe belegt.

III.

§. 15. Wer nicht die Befugnis zum Herbergieren hat, darf bei harter Strafe, die im Wiederholungsfalle zu verdoppeln ist, ohne Polizeiliche Erlaubnis keinen Fremden bei sich aufnehmen und beherbergen.

§. 16. Kein zum Herbergieren befugter Wirt darf einen Fremden beherbergen, der nicht mit einem ordnungsmäßigen und gehörig visierten Passe versehen ist. Tut er es dennoch, so muss er mit einer bestimmten Geldstrafe belegt werden, die zu erhöhen ist, wenn der Fremde mit gar keinem Passe versehen war. Im Wiederholungs- Falle muss die Strafe verdoppelt oder statt derselben eine angemessene Gefängnisstrafe erkannt, dem Wirt auch seine Wirtschaftsbefugnis entzogen werden.

§. 17. Kann der Wirt die Richtigkeit des Passes nicht beurteilen, oder ist er zweifelhaft darüber, so muss er denselben durch die Ortspolizei- Behörde untersuchen lassen. Findet diese den Pass nicht in der Ordnung, so muss sie den Fremden der betreffenden Distriktspolizei-Behörde vorführen.

§. 18. Jeder Wirt muss alle 24 Stunden ein Verzeichnis der bei ihm eingekehrten Fremden der Ortspolizei-Behörde einreichen. In diesem Verzeichnis muss der Name, Stand und Wohnort des Fremden, so wie das Datum seines Passes bemerkt sein. Die Wirte auf dem Lande machen diese Anzeige dem Ortsvorgesetzten mündlich, welcher dieselbe in ein dazu bestimmtes Register einträgt. Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften muss immer eine angemessene Strafe nach sich ziehen.

§. 19. Wer wissentlich einen Gauner oder Vagabunden, derselbe mag mit einem Passe versehen sein oder nicht, bei sich aufnimmt, muss mit Gefängnis oder den Umständen nach mit Zuchthausstrafe belegt werden.

§. 20. Die Polizeioffizianten in den Städten und die Ortsvorgesetzten auf dem Lande müssen die Wirtshäuser fleißig visitieren, sich von der Befolgung der den Wirten obliegenden Verpflichtungen überzeugen und jede Vernachlässigung derselben sofort bei der betreffenden Behörde zur Anzeige bringen. Auch die Gendarmerie muss von Zeit zu Zeit dergleichen Visitationen vornehmen. –

§ 21. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist zu richten auf die Judenherbergen und sogenannte jüdische Schlafstellen, auf einzeln liegende Häuser und Höfe, so wie auf die Häuser solcher Leute, welche im Verdachte stehen, fremdes Gesindel bei sich aufzunehmen. Dergleichen Häuser sind von Zeit zu Zeit unvermuteter Weise zu durchsehen.

§. 22. Bei Untersuchungen gegen Gauner und Landstreicher muss stets genau ermittelt werden, wo dieselben Aufnahme gefunden und wo sie das von ihnen gestohlen Gut gelassen haben, um die unbefugten Herbergierer und Abnehmer ebenfalls zur Strafe ziehen zu können.

§. 23. Auf die Entdeckung von Menschen, welche Landstreicher beherbergen, oder ihnen Sachen abnehmen, ist eine angemessene Belohnung zu setzen.

§. 24. Fällt dem eingefangenen Landstreicher kein weiteres Verbrechen, als das Vagabundiren zur Last, so muss er, wenn er im Lande geboren oder aus einem sonstigen Grunde als Inländer zu betrachten ist, von der Sicherheits-Kommission in das Besserungshaus abgegeben werden.

§. 25. Ist aber der zur Haft gebrachte Landstreicher ein Ausländer und hat er sich keines Verbrechens im Lande schuldig gemacht, so muss er unter Androhung einer zweijährigen Zuchthausstrafe, auf dem Fall der Rückkehr, aus dem Lande gewiesen werden. Ist der Auszuweisende zugleich als Gauner bekannt, so ist ihm auf diesen Fall eine 4jährige Zuchthausstrafe anzudrohen.

§. 26. Ausländische Landstreicher oder sonstige Verbrecher, welche solchergestalt aus dem Lande verwiesen werden, dürfen nicht bloß über die Grenze gebracht und alsdann in Freiheit gesetzt werden, sie müssen vielmehr der Polizeibehörde ihres Aufenthalts- oder Geburtsorts unter Eröffnung der Gründe, welche ihre Ausweisung veranlasst haben, zugeliefert werden.

§. 27. Hat der ausländische Landstreicher keinen festen Wohnort oder sind Gründe vorhanden, ihn für einen Gauner zu halten, so muss ihm, um auf den Fall der Rückkehr seine Widererkennung zu erleichtern, vor seiner Abführung ein besonderes Zeichen mit der Jahreszahl auf den Rücken eingeätzt werden.

§. 28. Damit von der betreffenden ausländischen Behörde wegen Annahme des ausgewiesenen Landstreichers keine Schwierigkeiten gemacht werden können, ist es erforderlich, dass in dieser Beziehung mit den Regierungen benachbarter Länder gewisse wechselseitig zu befolgende Grundsätze vertragsweise festgesetzt werden (a).

(a) Eine solche Übereinkunft wegen gegenseitiger Übernahme der Landstreicher und anderer Ausgewiesener, ist noch vor kurzem (im Oktober 1820) zwischen Kurhessen und Preußen errichtet worden. Da dieselbe die wesentlichen Bestimmungen, auf welche es bei diesem Gegenstand ankommt, enthält, so möchte es nicht unpassend sein, sie als Muster hier mitzuteilen. Sie lautet also:

§. I. In Zukunft soll kein Landstreicher oder Verbrecher in. das Gebiet des andern der beiden kontrahierenden Teile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein Angehöriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird – und in solchem sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch durch dessen Gebiet als ein Angehöriger eines rückwärts liegenden Staates notwendig seinen Weg nehmen muss.

§.2. Als Staatsangehörige, deren Übernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind an zu sehen:

a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren Mutter, zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Untertanen mit dem Staat in Verbindung gestanden hat, oder welche ausdrücklich zu Untertanen aufgenommen worden sind, ohne nachher wieder aus dem Untertansverbande entlassen worden zu sein, oder ein anderweitiges Heimatrecht erworben zu haben;

b) diejenigen, welche von heimatlosen Eltern zu fältig innerhalb des Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Untertanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirtschaft verheiratet, oder darin unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben;

c) diejenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, noch das Untertanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, hingegen nach Aufhebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimatlos in nähere Verbindung mit dem Staate dadurch getreten sind, dass sie sich daselbst unter Anlegung einer Wirtschaft verheiratet haben, oder dass ihnen während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben.

§. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einem Staate zufällig geboren ist, in einem andern aber das Untertanenrecht ausdrücklich erworben, oder mit Anlegung einer Wirtschaft sich verheiratet, oder durch zehnjährigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat; so ist der letztere Staat vorzugsweise, ihn aufzunehmen, verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Untertanen – Recht in dem einen Staate mit der Verheiratung oder zehnjährigen Wohnung, in einem anderen Staate zusammen; so ist das erstere Verhältnis entscheidend. Ist ein Heimatloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem andern aber nach seiner Verheiratung während des bestimmten Zeitraums von zehn Jahren geduldet worden; so muss er in dem letzteren beibehalten werden.

§. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar; so muss derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorläufig beibehalten.

§. 5. Verheiratete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhältnisse, zugehört. Witwe sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wre denn, dass während ihres Witwenstandes eine Verändern g eingetreten sei, durch welche sie nach den Grundsätzen de: gegenwärtigen Übereinkunft einem andern Staate zufallen.

§. 6. Befinden sich unter einer heimatlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern genießen, von denselben nicht getrennt werden können; so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem, bei ehelichen Kindern, der Vater, oder, bei unehelichen, die Mutter zugehört. Wenn aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr an Leben ist, und dieselben bei ihrem Vater befindlich sind; so werden sie von dem Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört.

§. 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgendeine Handlung sich seines Bürgerrechtes verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.

§. 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen u. Dienstboten, welche, ohne eine selbstständige Wirtschaft zu haben, in Diensten stehen, im gleichen Zöglinge und Studierende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo verbleiben, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.

§. 9. Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Übereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist dieser Staat, den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Überzeugung dargetan werden, dass das zu übernehmende Individuum einem rückwärts liegen den Staate zu gehöre, welchem dasselbe auf geradem Wege nicht anders, als durch das Gebiet des ersteren, zugeschickt werden kann.

§. I0. Sämtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pflicht gemacht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des andern der beiden kontrahierenden Teile, nicht bloß auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältnis, wodurch der andere Staat zur Annahme eines Vagabunden der Übereinkunft gemäß verpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nötigen Falles bei der vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten, Behörde Erkundigung einzuziehen.

§. II. Sollte der Fall eintreten, dass ein, von dem einen der beiden kontrahierenden Teile dem andern Teile zur Weiterschaffung in einen rückwärts liegen den Staat, zufolge der Bestimmung des § 9 zugeführten Vagabund von dem letzteren nicht angenommen würde; so kann derselbe wieder in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden.

§. 12. Um die Transporte gehörig zu dirigieren, sind zu beiderseitigen Übergabe – Orten, und zwar: auf Kurhessischem Gebiete, Voltmarsen, Carlshafen, Wizenhausen, Eschwege, Frankenberg und Schmalkalden; auf Königlich – Preußischen Gebiete, Warburg, Beverungen, Heiligenstadt, Treffurth, Medebach und Suhla, festgesetzt worden, wobei es sich von selbst versteht, dass Preußische im Schaumburgischen ergriffene Vagabunden von Rinteln nach Minden und die aus der Grafschaft Schaumburg gebürtigen Vagabunden von Minden nach Rinteln abgeliefert werden. –

§. 13. Die Überweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport der Übereinkunft gemäß gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittels eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.

Es sollen auch nie mehr als drei Personen zu gleich auf den Transport gegeben werden, es sei denn, dass sie zu einer und derselben Familie gehörten, und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden könnten. Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht stattfinden.

§.14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vorteil des ausweisenden Staats bezweckt wird; so können für den Transport und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. Wird aber ein Ausgewiesener, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach §.11. in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muss letzterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.

§. 29. Ausländische Deserteure, welche sich im Lande umhertreiben, sind wie gewöhnliche Landstreicher zu behandeln.

§. 30. Lässt sich ein aus dem Lande Verwiesener wieder darin betreten, so wird die ihm auf diesen Fall angedrohte Strafe an ihm vollstreckt und ihm nach deren Verbüßung die Rückkehr bei 4jähriger und wenn er dem Gaunergesindel angehört, bei 8jähriger Zuchthausstrafe, im 3. Wiederbetretungsfall bei 8jähriger und resp. 16jähriger Zuchthausstrafe u. s. w. verboten.

§. 31. Inländische Bettler, welche von einem festen Wohnorte aus, bloß in der Nachbarschaft derselben, Almosen sammeln und mit eigentlichen Landstreichern in keiner Gemeinschaft stehen, müssen an ihrem Wohnorte unter Aufsicht gestellt werden. Sie werden erst dann in das Besserungshaus abgegeben, wenn sie, unerachtet des Verbots, außerhalb ihres Wohnorts von neuem als Bettler betroffen werden.

§. 32. Bloße Landstreicher, welche in das Besserungshaus aufgenommen sind, dürfen daraus in der Regel nicht vor Ablauf von 3 Jahren, eigentliche Gauner in der Regel nicht vor Ablauf von 5 Jahren wieder entlassen werden. Diese Detentionszeit kann jedoch, auf den Bericht der Vorsteher des Besserungshauses, von der Sicherheits-Kommission abgekürzt werden, wenn sich der Convertent durch Fleiß und Ordnung auszeichnet und Beweise gibt, dass es ihm Ernst sei, sich hinfort auf rechtliche Art zu nähren. Gibt dagegen der Convertent durch seine Aufführung zu der Besorgnis Anlass, dass er nach seiner Entlassung sein früheres Vagabundenleben fortsetzen werde; so muss er nach Ablauf der oben bestimmten Zeit so lange zurückbehalten werden, bis er sich des Genusses einer größeren Freiheit würdig zeigt.

§. 33. Nach seiner Entlassung aus dem Besserungshause muss der Convertent an seinem Geburts- oder frühern Aufenthaltsorte unter die besondere Aufsicht der Distrikts-Polizei-Behörde gestellt werden. Hat er früher keinen Wohnort gehabt und kann auch sein Geburtsort nicht mit Gewissheit ausgemittelt werden, oder eignet sich keiner von beiden Orten zu seiner Aufnahme, so hängt die Bestimmung des Orts, wo er sich aufhalten soll, von der Wahl der Sicherheits-kommission ab.

§. 34. An dem Orte, welcher dem Confinaten zu seinem Aufenthalte angewiesen ist, muss er sich durch Handarbeit oder auf eine sonstige rechtliche Weise ernähren und ihm dazu, dass er dies könne, von der Polizeibehörde aller mögliche Vorschub geleistet werden. Außerdem werden es sich auch die Prediger zur besonderen Pflicht machen, für das Beste des Confinaten, sowohl in physischer als moralischer Rücksicht, wirksam zu sein.

§. 35. Ist der Confinat durch Krankheit oder Altersschwäche außer Stande, sich den nötigen Unterhalt selbst zu erwerben, so muss er, gleich andern Armen, aus der Gemeindekasse unterhalten werden, Dergleichen Kranke und Schwache, zu deren Unterhaltung die Gemeinde, worin er sich aufhält, nicht verpflichtet ist (§. 55. Absch. 2) müssen aus dem Fond des Besserungshauses unterstützt werden.

§. 36. Der Confinat darf sich unter keinem Vorwande aus der Gemarkung des ihm zum Aufenthalte angewiesenen Ortes entfernen. In Fällen, wo ihn besonders dringende Umstände zu einer Reise nötigen, muss er die Erlaubnis dazu bei der betreffenden Polizeibehörde nachsuchen, welche ihn sodann nach Befinden der Umstände mit einem Passe zu versehen hat. Dieser Pass muss außer der genauen Beschreibung des Confinaten den Ort, wohin er gehen will, den Zweck der Reise, die Zeit wie lange er ausbleiben darf, so wie eine genaue Reiseroute enthalten. Der Confinat muss diesen Pass auf seiner Reise wenigstens alle 24 Stunde einmal von einer Polizeibehörde visiren, sich auch an dem Orte seiner Bestimmung bescheinigen lassen: wann er angekommen, was er dort gethan , und wann er wieder abgereist sei; auch bei seiner Zurückkunft den erhaltenen Pass der betreffenden Behörde zurückgeben.  Von der Erteilung dergleichen Pässe muss die Sicherheits-Kommission immer in Kenntnis gesetzt werden. Zu einer Reise ins Ausland kann dem Confinaten auf den Bericht der betreffenden DistriktsPolizei-Behörde nur von der Sicherheits- Kommission im Pass erteilt werden.

§. 37. Entfernt sich der Confinat ohne Pass auch nur auf kurze Zeit von seinem Aufenthaltsorte, oder handelt er den in einem ihm erteilten Passe gegebenen Vorschriften zuwider, so muss dies von der Distriktsbehörde jedes Mal mit angemessenen Disziplinarstrafen scharf geahndet, auch davon, dass dies geschehen seie, der Sicherheits-Kommission Anzeige gemacht werden. Mit ähnlichen Strafen muss er belegt werden, wenn er sich sonstiger, dem Zweck seiner Beaufsichtigung zuwiderlaufenden Handlungen schuldig macht.

§. 38. Beweist der Confinat nach seiner Entlassung aus dem Besserungshause, dass er für den Genuss einer ausgedehnteren Freiheit noch nicht reif sei, so muss er auf weitere 5 Jahre in das Besserungshaus zurückgebracht werden.

§. 39. Ergibt sich der Confinat von neuem dem Vagabundenleben oder fährt er fort, an seinem Aufenthaltsorte mit Gaunern zu verkehren, so muss er zu einer 2jährigen Zuchthausstrafe verurteilt und nach deren Verbüßung auf 5 Jahre in das Besserungshaus zurückgebracht werden. Übrigens gilt in Betreff der Abkürzung und Verlängerung dieses Zeitraums was oben § 52 gesagt ist.

§. 40. Die Distrikts-Polizei – Behörde hat über die Aufführung der unter ihre Aufsicht gestellten Personen der Sicherheits-Kommission regelmäßig alle Vierteljahr Bericht zu erstatten. Außerdem muss diese letzte Behörde aber auch unverzüglich von allem dem in Kenntnis gesetzt werden, was sich mit dem Confinaten Außerordentliches zuträgt. Ist der Confinat entwichen, so muss die Distriktsbehörde dies sofort anzeigen, wo dann von der Sicherheits-Kommission das Erforderliche zur Wiedereinfangung des Entwichenen zu veranstalten ist.

§. 41. Die Beaufsichtigungs-Periode eines Confinaten dauert der Regel nach 5 Jahre. Diese Zeit kann jedoch, jenachdem die Aufführung des Confinaten beschaffen ist, von der Sicherheits-Kommission abgekürzt oder verlängert werden.

§. 42. Ist der Confinat der Polizeilichen Aufsicht entlassen, so tritt er, was den Gebrauch der Freiheit betrifft, in das Verhältnis anderer Untertanen. Jedoch muss ihm jedes Geschäft untersagt bleiben, welches ihn zu einem umherwandernden Leben nötigt.

VI.

§. 43. Die Kinder von Gaunern und Landstreichern müssen, von ihren Eltern getrennt, in dem Besserungshause erzogen oder gegen ein angemessenes Kostgeld bei rechtliche Leute untergebracht und durch Erlernung eines, Handwerks oder auf sonstige Art in den Stand gesetzt werden, sich einen ehrlichen Unterhalt zu verschaffen.

§. 44. Wenn sie so weit gekommen sind, sich selbst unterhalten zu können, so muss das Vorsteher – Amt des Besserungshauses dafür sorgen, dass sie bei rechtlichen Meistern und Brotherrn als Gesellen oder Dienstboten untergebracht werden. Die Distrikts-Behörden sind verpflichtet, hierzu mitzuwirken.

§. 45. Kinder von Gaunern c. in denen durch die angewendeten Mittel der Keim zum Laster nicht ganz hat erstickt werden können, müssen, insofern ihre Erziehung nicht etwa im Soldatenstande durch militärische Disziplin vollendet werden könnte, an einem bestimmten Orte unter Aufsicht gestellt und so wie andere aus dem Besserungshause Entlassene behandelt werden.

§. 46. Die Sicherheits- Kommission darf auch die besser gearteten Kinder von Gaunern, wenigstens in den ersten Jahren nach ihrer völligen Entlassung nicht ganz aus den Augen verlieren.

VII.

§. 47. Gauner und Landstreicher, welche eine ihnen zuerkannte Strafe verbüßt haben, müssen ins Besserungshaus abgegeben werden. Dasselbe kann auch, dem Befinden nach, mit solchen Vertrauten von Gaunern geschehen, welche einen festen Wohnort haben.

§. 48. Die Strafen wegen Verbrechen gegen das Eigentum müssen bei Gaunern und Landstreichern bedeutend geschärft werden, etwa dergestalt, dass sie zum ersten Male mit dem doppelten und im Wiederbetretungsfalle mit dem vierfachen der gesetzlichen Strafe zu belegen wären. Macht sich ein Gauner, welcher schon zweimal wegen Diebstahls, Betrugs und dergleichen bestraft worden ist, eines solchen Verbrechens zum dritten mal schuldig, so muss er, als keiner Besserung fähig, auf Lebenszeit in eine Strafanstalt geschickt werden. Sehr wünschenswert würde es sein, wenn sich der Staat solcher durchaus verdorbener und rettungslos verlorener Menschen gänzlich entledigen und sie nach dem Beispiele Englands durch die Verbannung in weitentlegene Weltgegenden für die Zukunft unschädlich machen könnte.

VIII.

§. 49. Wer von einem Gauner oder Landstreicher Sachen, sie mögen bestehen worin sie wollen, erkauft, ertauscht, in Versatz oder Verwahrung oder als Geschenk annimmt, oder sonst an sich bringt, muss in eine angemessene Geld- oder Gefängnisstrafe verurteilt werden. Findet es sich, dass dergleichen Sachen gestohlen waren, so muss der Abnehmer derselben, dem Befinden nach, zu einer längeren oder kürzeren Zuchthausstrafe verurteilt werden. Ist der Abnehmer ein Kaufmann, so verliert er in diesem letzten Falle auch die Handelsbefugnis.

§. 50. Wer überführt wird, die Beherbergung von Gaunern, Landstreichern und sonstigem verdächtigen Gesindel als Gewerbe getrieben, oder mit ihnen in einem dauernden Verkehr gestanden oder sie sonst vorsätzlich begünstigt zu haben, muss mit einer 2 bis 5jährigen Zuchthausstrafe belegt werden.

§. 51. Wer an einem Diebstahle oder sonstigem Eigentumsverbrechen, welches von Menschen verübt worden ist, die ihm als Gauner bekannt waren, auch nur auf die entfernteste Art Anteil genommen hat, muss mit derselben Strafe belegt werden, die den Urheber trifft. Dies muss insbesondere von den Anbringern von Diebstählen (Baldowern) gelten.

IX.

§. 52. Um die zur Vertilgung der Gauner und Landstreicher angeordneten Polizeilichen und gerichtlichen Maßregeln in Vollziehung zu setzen und über deren allenthalben Befolgung zu machen, muss eine eigne Behörde (Sicherheits- Kommission) vorhanden sein. In Ländern von größerem Umfange werden mehrere dergleichen Kommissionen bestehen müssen, so dass der Amtsbezirk einer jeden etwa 500.000 Menschen in sich fasst. Kleinere Staaten könnten sich, um an dem Vorteil einer solchen Anstalt Teil zu nehmen, an größere anschließen, oder sich untereinander zur Herstellung einer solchen Einrichtung vereinigen.

§. 53. Die Sicherheits-Kommission wird aus einem Direktor, 2 – 4 Beisitzern und einem hinlänglichen Subalternen – Personal bestehen müssen. Auch wird ihr eine verhältnismäßige Anzahl zuverlässiger Agenten beizugeben seien, deren Hauptbestimmung darin bestehen wird, im Lande umherzureisen, Nachrichten einzuziehen und sich von der Befolgung der den Ortsvorständen c. obliegenden Pflichten zu überzeugen.

§ 54. Die Sicherheits-Kommission muss die Eigenschaft einer gerichtlichen und Polizeilichen Behörde dergestalt in sich vereinigen, dass sie

A. als Justizbehörde

1) die Untersuchungen gegen alle eingefangene Gauner und Landstreicher zu führen und

2) über die von dergleichen Menschen begangenen Diebstähle und sonstigen Eigentumsverbrechen, mit Vorbehalt der Appellation an den höchsten Gerichtshof des Landes, zu erkennen hat;

B. als Polizeibehörde hat sie die gegen das Gauner und Vagabundengesindel anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln zu vollziehen, mithin zu bestimmen:

1) wer sich zur Aufnahme in das Besserungshaus eigne, wie lange das dazu geeignete Subjekt darin zurückzubehalten, ob es vor der festgesetzten Zeit oder wann es nach deren Ablauf daraus zu entlassen sei usw.

2) an welchem Orte ein Confinat nach seiner Entlassung unter Aufsicht zu stellen sei und wie lange diese Aufsicht dauern solle.

Sie hat

3) wegen der Ausweisung ausländischer Vaganten, wegen deren Ablieferung an die betreffenden Behörden c. das Erforderliche zu verfügen, und T»

4) über die Befolgung der das Passwesen, die Beherbergung von Fremden c. zu erteilenden Vorschriften zu wachen und die Vernachlässigung dieser Vorschriften zu ahnen.

Gegen dergleichen Bestimmungen wird kein Rechtsmittel stattfinden dürfen.

§. 55. In Fällen, wo es für die Erleichterung und Beförderung einer von der Sicherheits- Kommission zu führenden Untersuchung zweckmäßig ist, ist dieselbe von einem Mitgliede mit Zuziehung eines Aktuars am Orte des begangenen Verbrechens vorzunehmen. In minderwichtigeren Fällen können auch die betreffenden Justizämter mit dergleichen Untersuchungen beauftragt werden.

§. 56. Die Sicherheits- Kommission muss sich eine genaue und vollständige Kenntnis von allen Gaunern, Landstreichern und sonstigen verdächtigen Subjekten sowohl des Inlandes als des benachbarten Auslandes verschaffen und zu dem Ende mit den betreffenden Justiz- und Polizeibehörden eine ununterbrochene Korrespondenz unterhalten, auch alle sonst dienliche Hilfsmittel, als die im Auslande herauskommenden Gaunerlisten, die bekanntesten Polizeiblätter usw. benutzen.

Eins der Mitglieder der Sicherheits-Kommission ist zu beauftragen, aus den solchergestalt gesammelten Nachrichten, von Zeit zu Zeit ein deren Gebrauch erleichterndes Ganze zusammen zu setzen und damit eine Übersicht dessen, was bis dahin zur Vertilgung der Gauner :c. geschehen ist, zu verbinden, welches Werk sodann in einer hinlänglichen Anzahl Exemplare zu drucken und an die sämtlichen Polizeibehörden des Landes zu verteilen ist. Die Sicherheits- Kommission muss auch sonst auf Erfordern den inländischen sowohl als ausländischen Behörden mit den nötigen Nachrichten an die Hand gehen.

§. 57. Um die Landstreicher zu einem arbeitsamen und ordnungsmäßigen Leben zu gewöhnen, muss ein diesem Zweck entsprechendes Institut vorhanden sein. Dies Besserungshaus muss eine ganz für sich bestehende und ausschließlich seinen Zweck verfolgende Anstalt sein, darf aber nicht zugleich als Straf- oder Zuchthaus  benutzt werden (a).

a) Es fehlt in keinem Lande an Anstalten, welche, ohne auf die sittliche Besserung ihrer Subjekte berechnet zu fern, bloß dazu bestimmt sind, gefährliche oder verdächtige Menschen eine Zeitlang zu verköstigen. Dergleichen Anstalten stiften aber vielleicht mehr Schaden als Nutzen, da sie nur dazu dienen, den minderverdorbenen mit dem tief gesunkenen in Verbindung zu bringen und so einen durch den andern zu verderben. – Unter den bekannten Anstalten dieser Art, welche zugleich auf die sittliche Besserung ihrer Pfleglinge auf eine zweckmäßige Art ihr Augenmerk richten, mochte in Deutschland wohl das königliche Arbeitshaus in München eine der ersten und würdigsten Stellen einnehmen, und für viele andere zum Muster dienen können. Heil seiner edlen menschenfreundlichen Wirksamkeit!

§. 53. Da von dieser Anstalt die Erreichung des beabsichtigten Zwecks, Vertilgung der Landstreicher durch sittliche Besserung, in vorzüglich hohem Grabe abhängt, so muss auf dessen Einrichtung und Verwaltung die größtmögliche Sorgfalt verwendet werden. Es muss dieselbe insbesondere

1) mit einem hinlänglichen Fond versehen;

2) müssen die männlichen von den weiblichen Convertenten und diese wieder von den Kindern gänzlich abgesondert sein, so wie auch bei den Kindern eine gleiche Absonderung der Geschlechter stattfinden muss;

3) müssen die Convertenten auf eine angemessene Art beschäftigt werden. Hierbei wird es darauf ankommen, die Aufgabe zweckmäßig zu lösen:

a) dass die Convertenten mit solchen Arbeiten und Kunstfertigkeiten bekannt gemacht werden, durch welche sie sich auch nach ihrer Entlassung zu ernähren im Stande sind;

b) dass sie durch den Ertrag ihrer Arbeiten nicht allein einen Teil der durch ihre Unterhaltung verursachten Kosten decken, sondern davon auch noch etwas für sich erübrigen. Dieser Überschuss, dessen größerer oder geringerer Betrag von dem Fleiße des Convertenten abhängig sein muss, kommt ihnen alsdann dergestalt zugute, dass sie davon einen gewissen Teil während ihres Aufenthalts im Besserungshause erhalten und verwenden können, der Rest aber gesammelt und ihnen mit der Berechnung darüber bei ihrer Entlassung zugestellt wird. Die Steigerung des Ertrages der Arbeit darf aber niemals der Erreichung des Hauptzweckes, um dessentwillen sich die Convertenten im Besserungshause befinden, Eintrag tun. Um die Convertenten an Ordnung zu gewöhnen, müssen

4) gewisse bestimmte Regeln festgesetzt sein, nach denen sie ihr Betragen einzurichten haben und auf deren Befolgung mit der größten Strenge zu halten ist;

5) müssen – nicht allein zweckmäßige Straf- sondern auch gewisse Ermunterungsmittel vorhanden sein, durch deren Anwendung die Convertenten auf dem vorgeschriebenen Wege erhalten und dem ihnen vorgesteckten Ziel immer näher geführt werden können. Insbesondere müssen sie

6) nach Maßgabe ihrer Aufführung in mehrere Classen abgesondert werden, welche eine von der andern durch größere Freiheit und sonstige Vorteile unterschieden sind.  Ganz besonders wichtig ist es ferner,

7) dass durch einen zweckmäßigen Unterricht das Gefühl für Sittlichkeit bei ihnen geweckt und genährt werde;

8) müssen, vorzüglich die Kinder, mit den Lehren der Religion, sowie mit ihren Pflichten als Menschen und Bürger vertraut gemacht, so wie ihnen auch

9) entweder im Institute selbst, oder außerhalb desselben bei rechtlichen Meistern durch Beibringung eines Handwerks, einer Kunst, oder wozu sie sonst Fähigkeiten zeigen mögen, die Mittel zu ihrer künftigen Subsistenz gesichert werden müssen, wobei aber auch zugleich darauf zu sehen sein wird,

10) dass den im Institute zu erziehenden Kindern der Genuss ihrer Jugend so wenig als möglich geschmälert werde.

§. 59. Das Gedeihen der Besserungsanstalt wird aber hauptsächlich von der Wahl geschickter mit Liebe und Eifer arbeitender Vorsteher und Lehrer abhängen, Männer die von dem Geiste eines Jonas Hanway, eines Johannes Falk und ähnlicher hochherzigen Menschenfreunde durchdrungen sind. Es wird daher bei deren Auswahl mit ganz besonderer Vorsicht zu Werke gegangen und denselben zugleich durch eine angemessene Besoldung eine völlig sorgenfreie Subsistenz zu sichern sein. –

XI.

§. 60. Die zur Ausrottung und Abtreibung der Gauner und Landstreicher zu erteilenden Vorschriften müssen ihrem wesentlichen Inhalte nach nicht allein der Jugend in den Schulen bekannt gemacht, sondern auch von Zeit zu Zeit von den Kanzeln verlesen werden.

§ 61. Den Polizeioffizianten, Ortsvorgesetzten und Gendarmen ist eine genaue und umständliche Instruktion über die Art und Weise, wie sie den ihnen in Beziehung auf Landstreicher obliegenden Verpflichtungen nachzukommen haben, zu erteilen, sowie auch diejenigen, welche sich durch eifrige und vorschriftsmäßige Erfüllung dieser Verpflichtungen auszeichnen, angemessen zu belohnen sein werden.

Es scheint nicht bezweifelt werden zu können, dass die Verwirklichung der vorstehend angedeuteten Ideen sicher zum Ziele führen, ja vielleicht schon nach einer kleinen Reihe von Jahren das lose Gesindel dergestalt verringert haben wird, dass die vorgeschlagenen Maßregeln zum Teil bald überflüssig sein werden. Der einzige Einwurf den man mit Grund gegen die Sache machen könnte, würde von dem Kostenaufwande, welchen die Ausführung erfordert, herzunehmen sein. Es ist wahr, dieser Kostenaufwand würde, wenigstens in den ersten 4–6 Jahren, ziemlich  bedeutend sein. Allein trifft nicht dieser Einwurf ohne Ausnahme alle Anstalten, wodurch die Erreichung des Staatszwecks, die Begründung und Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt, möglich wird? Wendet der Staat nicht insbesondere alljährlich Millionen auf, um sich gegen äußere Feinde sicher zu stellen; sollte er daher wohl eine namhafte Summe ansehen dürfen, wenn es auf die Bekämpfung der inneren Feinde ankommt?

Eine Regierung, welche das allgemeine Wohl als das einzige und höchste Ziel ihrer Wirksamkeit anerkennt, wird, wenn von Errichtung gemeinnütziger Anstalten die Rede ist, nicht bloß den engherzig berechnenden Finanzmann hören, sie wird vielmehr ihre Beschlüsse von Beantwortung der Frage abhängig machen: wie groß ist die Summe des davon zu erwartenden Guten und in welchem Verhältnis steht diese Summe zu den dazu erforderlichen Geldmitteln ? – Wer aber möchte behaupten, dass der höchstmöglichste Grad öffentlicher Sicherheit, dass die Heilung einer politischen Krankheit, welche dem Staatskörper die besten seiner Kräfte entzieht und durch das Hinzutreten anderer Uebel für das Ganze von unberechenbar nachteiligen Folgen sein kann, dass endlich die Errettung einer großen Zahl ihm angehöriger Menschen vom physischen und moralischen Verderben, auch mit noch so großen Aufopferungen zu teuer erkauft werden können?