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Vorbericht

Aktenmäßige Nachrichten von dem Gauner- und Vagabunden-Gesindel, sowie von einzelnen professionierten Dieben, in den Ländern zwischen dem Rhein und der Elbe, Karl P. Schwencken, 1822

Nichts erschwert die Untersuchungen gegen Gauner und heimatlose Diebe so sehr, nichts vereitelt so oft den Zweck der polizeilichen Wirksamkeit gegen sie, als die Gewandtheit, womit sich diese Menschen den Augen der Obrigkeit zu entziehen wissen, und die unbiegsame Hartnäckigkeit, mit der sie ihre persönlichen Verhältnisse, ihr früheres Leben, ihre Verbindungen und dergleichen dem Richter zu verbergen bemüht sind. Und doch ist es unumgänglich notwendig, in allen diesen Beziehungen genau unterrichtet zu sein, wenn nicht gerade die verruchtesten Bösewichter, die gefährlichsten Verbrecher dem Arme der strafenden Gerechtigkeit entschlüpfen und die Maßregeln der Sicherheits-Polizei wirkungslos machen sollen. Es kann daher für die Sicherheits- und Strafrechtspflege nicht anders als förderlich sein, wenn die Kenntnis, welche sich einzelne Beamte durch umfassende Untersuchungen und längere Geschäftsführung von dem Gaunergesindel und dessen gefährlichsten Individuen zu erwerben Gelegenheit gehabt haben, durch zweckmäßige Mitteilung auch für andere Behörden zugänglich gemacht wird.

Zur Verbreitung einer näheren Kenntnis des jüdischen Gaunergesindels, ist durch die Herausgabe der Notizen über die berüchtigtsten jüdischen Gauner und Spitzbuben (Marburg und Cassel 1820) – insofern dadurch der Weg zu einer sich immer mehr vervollkommnenden Sammlung von Nachrichten über dieselben gebahnt worden ist, – ein Schritt geschehen, welcher, bei der von den höchsten Justiz- und Polizei – Behörden mehrerer deutschen Bundesstaaten zugesicherten und zum Teil schon betätigten Unterstützung, zu der Hoffnung berechtigt, in dieser Beziehung einmal etwas Vollständiges und möglichst Befriedigendes liefern zu können.

Was aber das christliche Gaunergesindel betrifft, so hat es bis jetzt an einem Werke gefehlt, woraus der Justiz- und Polizei-Beamte in vorkommenden Fällen diejenigen Nachrichten, von welchen für die Erreichung ihrer Zwecke so vieles abhängt, hätte entnehmen können. Zwar besitzen wir mehrere schätzbare Druckschriften, welche die Ergebnisse der gegen einzelne Räuber – und Diebesgesellschaften geführten Untersuchungen darlegen und sehr wichtige Nachrichten über diese Menschenklasse, sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen, enthalten. Da sich diese Nachrichten aber nur auf das Gaunergesindel einzelner Gegenden, z. B. auf jenes, welches die Länder am Main, im Odenwalde, in der Wetterau usw. einst beunruhigte, beschränken, auch seit deren Herausgabe schon eine Reihe von Jahren verflossen ist, in welchen das so unstete und wandelhafte Ungeheuer zum Teil eine ganz neue Gestalt angenommen hat, so befriedigen sie nur selten das Bedürfnis, welches sich dem Richter fast bei jeder einzelnen Untersuchung gegen heimatlose Verbrecher fühlbar macht. Dies gilt ganz besonders von Kurhessen und den meisten benachbarten Ländern, in Ansehung deren bisher ganz und gar kein Hilfsmittel vorhanden war, durch welches sich die Kriminal- und Polizei – Beamten die Erlangung einer möglichst vollständigen Kenntnis von den, ihre Aufmerksamkeit so sehr in Anspruch nehmenden, Gaunern und Landstreichern hätte erleichtern können.

Durch eigene sowohl, als fremde Erfahrung auf das vollständigste überzeugt, dass ein, die Verbreitung einer genaueren Kenntnis des Gauner- und Landstreicher – Gesindels bezweckendes Werk zur Beförderung der Sicherheits- und Strafrechtspflege wesentlich beizutragen geeignet seie und ermuntert durch den Nutzen, welche die oben erwähnten Notizen über die Gauner jüdischer Nation in dieser Beziehung bereits geleistet haben, habe ich mich für verpflichtet gehalten, auch diejenigen Nachrichten, welche ich über das christliche Gaunergesindel seit einer Reihe von Jahren zu meinem eigenen Gebrauch gesammelt hatte, durch Benutzung aller dazu dienlichen Hilfsmittel möglichst zu vervollständigen und für den Druck zu bearbeiten. Ich musste mich hierzu umso mehr aufgefordert fühlen, als das Gauner – und heimatlose Diebesgesindel in der neuesten Zeit, wo die heilsame Strenge, mit welcher dasselbe früherhin beobachtet und verfolgt worden ist, hin und wieder sehr nachgelassen zu haben scheint, sein Haupt wieder mit erneuerter Frechheit zu erheben angefangen hat. Es waltete indessen in Ansehung der Art und Weise, wie diese Nachrichten zur Kenntnis der betreffenden Behörden zu bringen seien, in sofern ein gegründetes Bedenken ob, als die Verbreitung derselben durch den Buchhandel aus leicht begreiflichen Gründen als durchaus unzweckmäßig erscheinen musste.

Diesem Anstande ist indessen durch die Einwirkung der Kurhessischen hohen Ministerien der Justiz und des Innern dergestalt abgeholfen worden, dass Hochdieselben, mein Unternehmen einer huldvollen Aufmerksamkeit würdigend, die Erreichung des dadurch beabsichtigten Zweckes durch die Verordnung zu sichern geruhet haben, dass von dem Werke die erforderliche Anzahl Exemplare auf herrschaftliche Kosten unter die sämtlichen Kriminal – und Polizei – Behörden des Kurstaats verteilt werden solle.

Die mitgeteilten Nachrichten sind sämtlich entweder mittel- oder unmittelbar aus Kriminal- Akten geschöpft worden. Eine vorzüglich reiche Ausbeute haben die gerichtlichen Prozeduren der ehemaligen Kriminal Höfe da hier und in Marburg, sowie insbesondere die in der neueren Zeit bei hiesigem Kurfürstlichen Kriminal – Gerichte geführten Untersuchungen geliefert. Sodann sind auch die gedruckten Hilfsmittel, namentlich die von den Herren Pfister, von Grolman und Brill über das Gaunergesindel in den Großherzogtümern Baden und Hessen herausgegebenen Werke, so wie mehrere an verschiedenen Orten erschienene Gaunerlisten und Zeitblätter, so weit es zweckmäßig schien, benutzt worden.

So bedeutend aber auch die Nachrichten waren, welche alle diese Quellen darboten; so ließen sie doch noch manche sehr fühlbare Lücken unausgefüllt. Um nun auch diese zu ergänzen und das Werk so vollständig als möglich zu machen, habe ich es mir erlaubt, durch das hiesige Kurfürstliche Kriminal- Gericht die Unterstützung und Mitwirkung der benachbarten Kriminal- Behörden des In- und Auslandes in Anspruch zu nehmen. Von diesen haben nun auch mehrere jenem Wunsche durch Mitteilung sehr schätzbarer Beiträge mit einer nicht genug anzuerkennenden Bereitwilligkeit zu entsprechen, die Gefälligkeit gehabt, wie man sich dann insbesondere dem Königl. Preußischen Inquisitoriate in Heiligenstadt, dem Königl. Großbritt.-Hannövrischen Kriminal-Amte in Duderstadt und dem Großherz. Sächsischen Kriminal- Gerichte in Eisenach in dieser Beziehung verpflichtet fühlt. Andere Behörden dagegen haben das an sie gerichtete Ansuchen, – wahrscheinlich weniger aus Mangel an Interesse für ein allgemein als nützlich anerkanntes Unternehmen, als wegen überhäufter Geschäfte oder sonstiger Verhinderung – uns berücksichtigt gelassen. – Es erklärt sich daher sehr leicht, woher es komme, dass gar manche Individuen, welche in dem nachfolgenden Verzeichnis wohl eine Stelle verdient hätten, ganz weggeblieben, die Nachrichten von andern aber nur sehr mangelhaft ausgefallen sind.

Wenn es nun aber nicht zu verkennen sein möchte, dass von einem einzelnen Beamten, ohne die vollständigste Unterstützung anderer Behörden, etwas durchaus Befriedigendes nicht geleistet werden kann, wenn es ferner von selbst einleuchtet, dass bei der Unstetigkeit und Wandelbarkeit des behandelten Gegenstandes, auch die vollständigsten Nachrichten nur eine Zeitlang den beabsichtigten Nutzen gewähren können, so wird sich der Wunsch rechtfertigen, dass durch fortdauerndes Sammeln und durch eine fortgesetzte Korrespondenz mit den betreffenden Behörden auf dem Grunde, der durch die vorliegende Sammlung gelegt worden ist, fortgebaut werden und solchergestalt nach und nach ein Werk das Dasein erhalten möchte, welches man – und dies ist das Ziel, welches zu erreichen, man bestrebt sein muss nur nachzuschlagen brauchte, um über jedes vorkommende Individuum der in einem bestimmten Bezirke existierenden Gauner und Vagabunden, die nötige Auskunft zu erhalten.

Von dem mannichfachen Nutzen, den ein Werk von dieser Vollständigkeit sowohl der Polizei – als der Strafrechtspflege gewähren müsste, auf das lebhafteste überzeugt, würde ich mich sehr gern dem mühsamen Geschäfte des Sammelns, Sichtens und Ordnens noch ferner unterziehen, wenn ich mich der, das Gelingen dieses Unternehmens allein bedingenden, Mitwirkung der betreffenden Behörden erfreuen dürfte. Ich erlaube es mir daher, denselben anheim zu stellen, inwiefern sie mir ihre Unterstützung in dieser Beziehung angedeihen zu lassen sich bewogen finden möchten.

Da die christlichen Gauner und Herumzügler, der Regel nach, nur in einem gewissen, mehr oder weniger ausgedehnten, Bezirke umherstreifen, nicht aber, wie die Individuen des jüdischen Gaunergesindels, ganz Deutschland durchziehen, so kann der Zweck eines Werkes der vorliegenden Art, so weit die Natur der Sache es zulässt, für die Länder, auf welche es vorzugsweise berechnet ist, erreicht werden, wenn es sich bloß auf einen gewissen weder allzu ausgedehnten, noch allzubeschränkten Umkreis erstreckt. – Um in dieser Hinsicht das Bedürfnis für Kurhessen und die demselben benachbarten Länder zu befriedigen, wird es daher hinreichen, die mitzuteilenden Nachrichten bloß auf das, in den Ländern zwischen dem Rhein und der Elbe existirende Gaunerund Vagabundengesindel auszudehnen, da es nur selten der Fall sein wird, dass von den Gaunern weiter entlegener Gegenden sich welche hierher verlaufen, wogegen es aber um so gewöhnlicher ist, dass sehr viele Gauner des

nördlichen Deutschlands, wenn sie auch einem bestimmten Lande durch Geburt oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, die Länder zwischen dem Rhein und der Elbe von Zeit zu Zeit in allen möglichen Richtungen durchstreifen. – Von den in den mitgeteilten Nachrichten vorkommenden Gaunern hat sich der größte Teil in Nieder- und Oberhessen, im Fuldaischen, Hanauischen, Würzburgischen, im Waldeckischen, Paderbornischen und Hannöverischen, viele auch in den Sächsischen Ländern, im Schwarzburgischen, Reusischen Anhaltschen, Baireuthschen usw., in den Großherzoglich Hessischen, Großherzoglich Badischen und Herzoglich Nassauischen Ländern, in den Preußisch – Westphälischen Provinzen bis nach Holland hinunter, im Lippischen, Schaumburgischen, im Braunschweigischen und Oldenburgischen umhergetrieben.

Um den Gebrauch der mitgeteilten Nachrichten, soviel als möglich, zu erleichtern, sind denselben zwei Register beigefügt worden, von denen das eine die sämtlichen vorkommenden Namen, wahre sowohl als angenommene und Spitznamen, das andere aber die in den mitgeteilten Signalements angegebenen Kennzeichen und Merkmahle enthält. Dies letzte war vorzüglich um deswillen nötig, weil man sich bekanntermaßen auf die Namen, welche die Gauner und heimatlosen Diebe vor Gericht angeben, sehr selten verlassen kann, und daher, um sie zu erkennen, in der Regel nichts übrigbleibt, als die Kennzeichen ihrer Person mit den vorhandenen Signalements zu vergleichen. Zu diesem Endzweck ist nun das erwähnte Register, wie ich aus eigner Erfahrung weiß, sehr erleichternd, indem dasselbe eine genaue Übersicht sämtlicher in den Nachrichten enthaltenen Signalements darbietet, so dass man darin nur die Hauptkennzeichen des betreffenden Subjekts – als Größe, Alter und dergleichen, aufzusuchen und sodann das bezeichnete Signalement mit der Person des zu rekognoszierenden Angeschuldigten zu vergleichen braucht.

Die mit einem * bezeichneten Signalements sind übrigens völlig authentisch, indem dieselben sämtlich nach der Person des Signalisierten aufgenommen sind, während sich die übrigen, weniger zuverlässig, meist nur auf die von einem Dritten gegebene Beschreibung gründen. – Das in den Signalements angegebene Alter ist da, wo nicht ein anderes ausdrücklich bemerkt ist, stets vom Jahr 1821 zu verstehen.

So wie ich nun aber in Beziehung auf das Ganze einer nachsichtigen, die Schwierigkeiten eines Unternehmens dieser Art berücksichtigenden Beurteilung bedarf, so muss ich dieselbe ganz besonders in Ansehung des historischen Teils der Einleitung erbitten. Niemand fühlt mehr, als ich selbst, wie wenig derselbe den Anforderungen Genüge tut, welche man an eine, die beiden letzten, in dieser Hinsicht so merkwürdigen Jahrzehnte umfassende, Geschichte des Gaunerwesens in den Ländern zwischen dem Rhein und der Elbe zu machen berechtigt ist. Wenn man aber erwägt, dass es hierüber, außer dem was etwa aus den im Druck erschienenen Geschichten verschiedener einzelner Räuber – und Gaunerbanden zu entnehmen ist, an allen Hilfsmitteln mangelt und dass der Bezirk, hinsichtlich dessen ich uns mittelbar aus Quellen schöpfen konnte, in Verhältnis zum Ganzen, nur sehr beschränkt ist, so wird man sich geneigt fühlen, meinen Versuch mit der erforderlichen Nachsicht zu beurteilen. Um desto strenger aber wünsche ich, die von mir im zweiten Abschnitt der Einleitung gemachten Vorschläge zur gänzlichen Ausrottung des Gaunergesindels beurteilt zu sehen. Der Zweck, auf den diese Vorschläge gerichtet sind, ist zu wichtig, als dass die Mittel, welche mir zu dessen Erreichung geeignet scheinen, nicht von allen Seiten beleuchtet zu werden verdienten. –

Ich werde mich übrigens für die Mühe, mit welcher die Ausarbeitung des vorliegenden Werkes verbunden war, reichlich belohnt fühlen, wenn meine Absicht, dadurch zur Beförderung der Sicherheits- und Strafrechtspflege etwas beizutragen, einigermaßen erreicht werden sollte.

Cassel im September 1821.

C. P. T. Schwencken

Kurhessischer Obergerichtsrath bei dem Kriminal- Senate in Fulda.